Aas

  • Brockhaus Konversations-Lexikon

Aas, Bezeichnung der in Fäulnis oder Verwesung begriffenen Leichen, namentlich der Tiere. Da die Verwesungsprodukte für die Umgebung lästig und unter Umständen gesundheitsgefährlich sind, ist es eine der Hauptaufgaben der Gesundheitspolizei, für unschädliche Beseitigung des A. zu sorgen. Diese besteht entweder in der einfachen Verscharrung oder in der gewerblichen Ausnutzung. In civilisierten Staaten befindet sich bei jeder größeren Gemeinde ein sog. Wasenplatz, auf den das A. größerer umgestandener Tiere immer, das der kleinern bei gewissen Krankheiten gebracht werden muß. Es ist von größter wirtschaftlicher Bedeutung, dafür zu sorgen, daß die Kadaver unserer Haustiere möglichst ausgenutzt werden; denn die einfache Verscharrung zahlreicher Kadaver an einem beschränkten, der Bodenkultur dabei unzugänglichen Ort bedeutet eine Verschwendung an wertvollem Materiale. Die Kadaver können in mannigfacher Weise verwertet werden: 1) als Futtermittel; namentlich wird das Fleisch von frischen Pferde- oder Rinderleichnamen in gekochtem oder rohem Zustande als Nahrung für Hunde verwendet. In Montfaucon bei Paris werden auch Schweine, in der Bresse, der Bretagne, der Normandie und in Perigord Hühner damit gefüttert. 2) Das Fett dient zur Bereitung von Seifen und Schmierölen. 3) Die Knochen werden zu Knöpfen, Messerstielen u. s. w., oder zu Knochenmehl und Beinschwarz verarbeitet. 4) Die Knorpel und Sehnen liefern gekocht Leim. 5) Der Rest, hauptsächlich aus Fleisch und Eingeweiden bestehend, wird zur Herstellung von künstlichem Dünger verwendet.

Durch das Reichsgesetz, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend, vom 7. April 1869 (revidierte Instruktion vom 9. Juni 1873) und das Reichsgesetz, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 23. Juni 1880, wurde im Deutschen Reiche festgesetzt, daß die Kadaver bei Milzbrand, Rinderpest, Tollwut, Rotz durch Anwendung hoher Hitzegrade (Kochen bis zum Zerfall der Weichteile, trockne Destillation, Verbrennen) oder auf chem. Wege sofort unschädlich zu beseitigen sind. Wo ein derartiges Verfahren nicht ausführbar ist, erfolgt die Beseitigung der Kadaver durch Vergraben an entlegenen Stellen. Die Gruben müssen von Gebäuden mindestens 30 m, von Wegen und Gewässern mindestens 3 m entfernt und ihre Tiefe so groß sein, daß die Oberfläche der Kadaver von einer mindestens 1 m dicken Erdschicht bedeckt wird.